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   BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90   

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BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90 (https://dejure.org/1990,27048)
BSG, Entscheidung vom 28.11.1990 - 4 RA 42/90 (https://dejure.org/1990,27048)
BSG, Entscheidung vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 (https://dejure.org/1990,27048)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Auszug aus BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Soweit das BSG verlangt habe, daß der Student an universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen teilnehme, sei auch dies nur zur Abgrenzung gegenüber anderen Ausbildungsarten geschehen, etwa hinsichtlich der Betätigung an einem angegliederten Institut (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 mwN).

    Demgemäß ist allein das Studium die für die Hochschule typische Ausbildung, woraus folgt, daß zur Hochschulausbildung grundsätzlich nur solche Ausbildungszeiten gehören, die ein immatrikulierter Student an der Hochschule "verbringt" (BSG SozR 2200 § 1256 Nr. 58 S. 155 f mwN; Urteil des Senats vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 - S. 7).

  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

    Auszug aus BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Ausfallzeiten, gleich welcher Art, sollen den Versicherten vor Nachteilen schützen, die dadurch eintreten können, daß er durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände unverschuldet gehindert war, Pflichtbeiträge zu leisten (BSGE 41, 41, 49 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13).
  • BSG, 09.12.1981 - 1 RA 43/80

    Einberufung zum Wehrdienst - Unterbrechung des Hochschulstudium - Ausfallzeit -

    Auszug aus BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Der - im Gesetz nicht definierte - Begriff der Hochschulausbildung iS der genannten Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums in dem die Versicherungsfreiheit von Studenten regelnden § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG (so bereits BSGE 20, 35, 39 = SozR Nr. 9 zu § 1259 Reichsversicherungsordnung - RVO, vgl auch BSGE 19, 239, 240 = SozR Nr. 8 zu § 1259 RVO; in letzterer Zeit BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 58 S. 155 f).
  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 66/85

    Ausbildungsausfallzeit - Hochschulausbildung im Ausland - Inländische Ausbildung

    Auszug aus BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Soweit sie sich unter Hinweis auf eine Kommentarstelle darauf beruft, bei der Hochschulausbildung sei in erster Linie auf den Status der Bildungseinrichtung abzustellen, übersieht sie, daß dieses Kriterium nur dazu dienen kann, die - in der Praxis allerdings verhältnismäßig häufig auftretenden - Schwierigkeiten zu der Frage zu lösen, ob eine Bildungseinrichtung - was hier außer Zweifel steht - Hochschule im Sinn des Ausfallzeittatbestandes ist (insbesondere: BSGE 61, 35 = SozR 2200 § 1259 Nr. 96 mwN); für die hier vorzunehmende Abgrenzung gibt dieses Kriterium aber nichts her.
  • BSG, 09.09.1982 - 11 RA 70/81

    Ausbildungsabschnitt; Fachschulausbildung; Prüfung; Beschäftigungszeit

    Auszug aus BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Denn diese Tätigkeit (unterstellt, es habe sich während der streitigen Zeit in den USA überhaupt um eine kaufmännische Tätigkeit gehandelt) war, wie die Prüfungsordnung verdeutlicht, nicht in die Hochschulausbildung integriert und daher auch nicht Teil der Hochschulausbildung iS von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b) AVG (vgl SozR 2200 § 1259 Nr. 69 mwN; SozR Nr. 47 zu § 1259 RVO mwN).
  • BSG, 18.09.1963 - 1 RA 166/60
    Auszug aus BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Der - im Gesetz nicht definierte - Begriff der Hochschulausbildung iS der genannten Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums in dem die Versicherungsfreiheit von Studenten regelnden § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG (so bereits BSGE 20, 35, 39 = SozR Nr. 9 zu § 1259 Reichsversicherungsordnung - RVO, vgl auch BSGE 19, 239, 240 = SozR Nr. 8 zu § 1259 RVO; in letzterer Zeit BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 58 S. 155 f).
  • BSG, 25.11.1971 - 5 RKn 70/69

    Versicherungspflicht von Studenten - Vollbeschäftigung neben Studium -

    Auszug aus BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Auch dort setzt aber Versicherungsfreiheit als Werkstudent voraus, daß der Betreffende "seinem Erscheinungsbild nach" Student bleibt; daran fehlt es regelmäßig, wenn die Erwerbstätigkeit während des Semesters 20 Wochenstunden überschreitet oder, anders ausgedrückt, wenn das Studium - trotz aufrechterhaltener Immatrikulation - nur in einem praktisch nicht ins Gewicht fallenden Umfang betrieben wird (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSGE 33, 229 ff).
  • BSG, 19.07.1963 - 1 RA 282/61

    Höhe der Hinterbliebenenrenten - Anrechnung einer Praktikantenzeit als

    Auszug aus BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Der - im Gesetz nicht definierte - Begriff der Hochschulausbildung iS der genannten Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums in dem die Versicherungsfreiheit von Studenten regelnden § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG (so bereits BSGE 20, 35, 39 = SozR Nr. 9 zu § 1259 Reichsversicherungsordnung - RVO, vgl auch BSGE 19, 239, 240 = SozR Nr. 8 zu § 1259 RVO; in letzterer Zeit BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 58 S. 155 f).
  • BSG, 30.08.1974 - 11 RA 198/73

    Ausfallzeit - Studium - Abschluß - Promotion

    Auszug aus BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Deshalb wird für die Zeit der Vorbereitung einer Dissertation (sofern das Studium damit abschließt) verlangt, daß sie die Arbeitskraft des Studenten überwiegend beansprucht hat und ihm deshalb die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht möglich gewesen ist (BSGE 38, 116, 117 = SozR 2200 § 1259 Nr. 5).
  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

    Mit der Vormerkung (Anerkennung, Feststellung) eines Anrechnungstatbestandes wird dementsprechend noch keine Entscheidung über die spätere Anrechenbarkeit und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten getroffen (vgl BSG, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; Entscheidungen des Senats vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 - S 5 = SozSich 1991, 352 und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 - S 5 = SozSich 1991, 31 ; BSGE 49, 44/46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119; BSGE 42, 159/160; 31, 226/230, insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO).

    Dementsprechend kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob zeitgleich eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Tätigkeit) verrichtet (BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; BSGE 56, 151/152 SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225) oder eine Versicherungszeit nach ausländischem Recht zurückgelegt wurde (Senatsentscheidung vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 - S 5 = SozSich 1991, 352 ) noch darauf, ob gleichzeitig aus einem anderen Grunde Versicherungsfreiheit bestand.

    Dementsprechend hat das BSG auch wiederholt festgestellt, daß ein und derselbe Zeitraum zugleich Beitragszeit und Anrechnungs-/Ausfallzeit sein kann, wenn die Absolvierung der Ausbildung nicht Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, sondern Ausbildungszeit und Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl Entscheidungen des Senats vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89 S 7 mwN - und vom 28. Januar 1990 - 4 RA 42/90 - SozSich 1991, 352 ; BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242; BSGE 56, 151/154 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 76/96

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kein Tatbestand einer rentenrechtlichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352 und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31, jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfachs derart aneignet (und dieses Studium erfolgreich in dem Sinne abschließt), daß ihm erstmals der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96

    Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anrechenbarkeit eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 24/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -;, Soziale Sicherheit 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -;, Soziale Sicherheit 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 22/96

    Wert des Rechts auf Regelaltersrente - Rentenrechtliche Beurteilung des Zeitraums

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352 und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31, jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfachs aneignet und dieses Studium durch vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 83/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -;, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -;, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 2 R 44/11
    Das BSG hat zur Vorgängervorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Angestellten-Versicherungsgesetztes (AVG) ausgeführt, dass die bloße Aufrechterhaltung der Immatrikulation an der Universität ohne das Studium fortzusetzen, nicht zur Vormerkung dieser Zeit als Ausfallzeit wegen Hochschulausbildung führen kann (BSG, Urteil vom 28. November 1990, 4 RA 42/90, zitiert nach Juris).
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